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Allgemeine Geschäftsbedingungen

SmartFlow Consulting GmbH · Version 1.1 · gültig ab 01.01.2026

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss, Vertragsbestandteile

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der SmartFlow Consulting GmbH, FN 633291k, Landesgericht Steyr (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „SmartFlow“), gegenüber ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“). Sie gelten insbesondere für Beratungs-, Konzeptions-, Entwicklungs-, Integrations-, Schulungs- und Supportleistungen, für den Betrieb, das Hosting und die Verwaltung von Systemen und Anwendungen sowie für die Überlassung von Software zur Nutzung über das Internet (Software as a Service).

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber vergleichbaren ausländischen Rechtsträgern. Für die Nutzung einzelner Produkte durch Verbraucher gelten gesonderte Nutzungsbedingungen; zwingende verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

1.3 Für einzelne Produkte des Auftragnehmers – insbesondere für dessen Software-as-a-Service-Produkte – bestehen gesonderte Produkt- und Nutzungsbedingungen. Diese gehen den vorliegenden AGB im Umfang ihres Anwendungsbereichs vor; im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.

1.4 Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber (auch per E-Mail oder elektronischer Freigabe) oder durch tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen zustande.

1.5 Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen nach Zugang nicht ausdrücklich widersprochen wird oder wenn sie in einer Bestellung enthalten sind. Einseitige Änderungen des Auftraggebers am Angebot – etwa durchgestrichene, abgehakte oder ergänzte Positionen sowie hinzugefügte Notizen – sind unwirksam. Abweichende Regelungen gelten nur, soweit sie in einem von beiden Seiten unterfertigten Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart sind.

1.6 Vertragsbestandteile sind, in dieser Rangfolge: (1) der Einzelvertrag bzw. das Angebot samt Leistungsbeschreibung, (2) allfällige Produkt-, Service- oder Nutzungsbedingungen und Projektleitfäden des Auftragnehmers in der jeweils aktuellen Fassung, (3) ein allfälliger Auftragsverarbeitungsvertrag, (4) diese AGB, (5) die gesetzlichen Bestimmungen.

1.7 Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung dieser AGB. Sie wird dem Auftraggeber gemeinsam mit dem Angebot übermittelt und ist unter www.smartflow.consulting/agb abrufbar.

2. Leistungsgegenstand

2.1 Art, Umfang und Qualität der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot und der darin bezeichneten Leistungsbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Produktdemonstrationen, Präsentationen, Roadmaps, Machbarkeitsstudien, Prototypen und Werbeaussagen begründen keine über die vereinbarte Leistungsbeschreibung hinausgehenden Ansprüche.

2.2 Gegenstand eines Auftrages können insbesondere sein:

  • Beratung, Prozess- und Anforderungsanalyse, Konzeption und Projektbegleitung;
  • Entwicklung, Anpassung und Integration von Software sowie Schnittstellen zu Drittsystemen;
  • Bereitstellung von Software zur Nutzung über das Internet (Software as a Service);
  • Hosting-, Betriebs-, Administrations- und Infrastrukturleistungen, einschließlich des Betriebs von Systemen und Anwendungen des Auftraggebers;
  • Einrichtung, Konfiguration, Datenübernahme, Inbetriebnahme und Schulung;
  • Support-, Wartungs- und Servicepakete;
  • Vermittlung, Beschaffung und Weiterverrechnung von Leistungen, Hardware und Lizenzen Dritter. 2.3 Beratungs-, Unterstützungs-, Einrichtungs-, Betriebs- und Entwicklungsleistungen, die nach Aufwand abgerechnet werden, werden als Dienstleistung erbracht; ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet. Ein Werkvertrag liegt nur vor, wenn ausdrücklich schriftlich ein Fixpreis auf Basis einer beiderseits freigegebenen Leistungsbeschreibung vereinbart wurde.

2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Produkte und Leistungen laufend weiterzuentwickeln, technisch zu ändern, eingesetzte Technologien, Komponenten und Subdienstleister zu wechseln sowie einzelne Funktionen zu ersetzen oder anzupassen, insbesondere zur Verbesserung, aus Sicherheitsgründen oder aufgrund geänderter rechtlicher oder technischer Rahmenbedingungen. Der vertraglich vereinbarte Funktionsumfang darf dadurch nicht wesentlich eingeschränkt werden. Wesentliche Änderungen werden in angemessener Frist in Textform angekündigt.

2.5 Funktionen und Leistungen, die ausdrücklich als Test-, Vorschau-, Pilot- oder Beta-Leistungen gekennzeichnet sind, sowie unentgeltlich bereitgestellte Leistungen werden ohne Gewährleistung und ohne zugesicherte Verfügbarkeit bereitgestellt und können jederzeit eingestellt werden.

2.6 Soweit Standardsoftware – des Auftragnehmers oder Dritter – zum Einsatz kommt, nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass diese nicht sämtliche individuellen Unternehmensprozesse abbildet. Die Entwicklung von Individualsoftware ist nicht Vertragsbestandteil, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erbringung seiner Leistungen geeigneter Dritter (Subunternehmer, Rechenzentren, Cloud-, Plattform- und Modellanbieter) zu bedienen. Er bleibt gegenüber dem Auftraggeber alleiniger Vertragspartner.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber wirkt an der Leistungserbringung aktiv, rechtzeitig und unentgeltlich mit. Er benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson, stellt alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Testdaten, Zugänge, Räumlichkeiten und Systemvoraussetzungen zur Verfügung und ist während der Projektdauer erreichbar.

3.2 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vollständig und rechtzeitig über alle Umstände, die für die Leistungserbringung und die Risikobeurteilung wesentlich sind, insbesondere über den beabsichtigten Einsatzzweck, über besondere rechtliche, regulatorische oder sicherheitsbezogene Anforderungen, über die Verarbeitung besonderer Datenkategorien sowie über Einsatzumgebungen im Sinne von Punkt 11.

3.3 Bei Datenübernahmen und Importen ist ausschließlich der Auftraggeber für Qualität, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der bereitgestellten Daten verantwortlich. Vor und nach dem Einspielen von Daten hat er eine vollständige Prüfung vorzunehmen.

3.4 Der Auftraggeber verwahrt Zugangsdaten sorgfältig, schützt sie vor unbefugtem Zugriff, gibt sie nicht an Dritte weiter und meldet einen Verdacht auf Missbrauch unverzüglich. Handlungen, die über die Zugänge des Auftraggebers vorgenommen werden, sind diesem zurechenbar.

3.5 Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche Inhalte, Daten und Nutzungen keine Rechte Dritter verletzen und nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Die Nutzung für rechtswidrige Zwecke, für Spam oder für sonstigen Missbrauch ist untersagt.

3.6 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen; daraus entstehende Mehraufwände, Wartezeiten und Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Reagiert der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung länger als zwei Wochen nicht oder leistet er über einen Zeitraum von vier Wochen keine aktive Mitarbeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen in voller Höhe abzurechnen und das Projekt vorzeitig zu beenden. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen besteht in diesem Fall nicht.

3.7 Soweit Daten außerhalb der vom Auftragnehmer betriebenen Umgebung verarbeitet oder gespeichert werden, obliegt die Datensicherung dem Auftraggeber. Für vom Auftragnehmer betriebene Umgebungen gilt ergänzend Punkt 9.4.

4. Preise, Aufwandsschätzung, Nebenkosten, Steuern

4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, netto, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, und gelten ab dem Geschäftssitz des Auftragnehmers.

4.2 Alle in einem Angebot enthaltenen Aufwandspositionen sind, sofern nicht ausdrücklich ein Fixpreis vereinbart wurde, eine Aufwandsschätzung auf Basis der zum Zeitpunkt der Angebotslegung vorliegenden Informationen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand. Abweichungen von bis zu 20 % des Auftragswertes sind als Puffer einzukalkulieren, bedürfen keines gesonderten Hinweises und werden im tatsächlich angefallenen Umfang verrechnet. Bei einer absehbaren Überschreitung um mehr als 20 % informiert der Auftragnehmer rechtzeitig und legt eine neue Schätzung vor; der Auftraggeber kann den Mehraufwand annehmen oder den Auftrag beenden, wobei die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen sind. Bis zu einer Entscheidung ruhen die Arbeiten.

4.3 Nachträglich geäußerte oder sich während der Umsetzung ergebende Wünsche und Änderungen sind in der Aufwandsschätzung nicht berücksichtigt und werden bei Bedarf gesondert angeboten.

4.4 Verrechnet werden die am Tag der Leistungserbringung gültigen Stundensätze bzw. Preislisten. Ein Arbeits- bzw. Projekttag umfasst acht Stunden; Mehrstunden werden nach Aufwand verrechnet. Leistungen außerhalb der Servicezeiten, an Wochenenden und Feiertagen sowie Bereitschafts- und Rufbereitschaftsleistungen werden mit den dafür vorgesehenen Zuschlägen verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Bei Terminen vor Ort wird, sofern im Angebot nicht anders geregelt, ein Kilometersatz von EUR 1,50 verrechnet, der Reisezeit und Fahrtkosten abdeckt; Nächtigungs- und Tagesgelder sowie Reisekosten bei Auslandsreisen werden nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert verrechnet.

4.5 Arbeiten bis zu einer Dauer von vier Stunden bedürfen keines gesonderten Angebots, wenn der Auftraggeber deren Durchführung anfragt oder der Auftragnehmer die dringende Notwendigkeit sieht, im Interesse des Auftraggebers tätig zu werden. Die Verrechnung erfolgt auf Basis der jeweils aktuellen Preisliste.

4.6 Laufende Entgelte (insbesondere Betriebs-, Hosting-, Lizenz- und Serviceentgelte) sind wertgesichert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2020 oder dessen Nachfolgeindex). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Entgelte einmal jährlich, frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn, entsprechend der Indexentwicklung anzupassen. Darüber hinausgehende Preisanpassungen teilt der Auftragnehmer mindestens acht Wochen im Voraus in Textform mit; der Auftraggeber kann den betroffenen Vertrag in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Erhöhung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt kündigen.

4.7 Leistungen, Lizenzen und Hardware Dritter werden zu den jeweiligen Konditionen des Drittanbieters verrechnet. Erhöhungen der Bezugskosten – insbesondere von Cloud-, Infrastruktur-, Modell- und Lizenzanbietern – sowie nutzungsabhängige Verbrauchskosten (etwa für Rechen-, Speicher-, Übertragungs- oder Modellnutzung) kann der Auftragnehmer nach vorheriger Information weitergeben.

4.8 Alle Entgelte verstehen sich frei von Steuern, Abgaben und Gebühren, die außerhalb Österreichs anfallen. Sind auf Zahlungen des Auftraggebers ausländische Quellensteuern oder vergleichbare Abzüge einzubehalten, erhöht sich das Entgelt so, dass dem Auftragnehmer der vereinbarte Nettobetrag verbleibt; der Auftraggeber übermittelt die erforderlichen Nachweise und Bescheinigungen. Bei Leistungen an Auftraggeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt die Verrechnung, soweit anwendbar, im Reverse-Charge-Verfahren; der Auftraggeber hat für die zutreffende Erfassung in seinem Ansässigkeitsstaat zu sorgen.

5. Zahlung, Verzug, Eigentumsvorbehalt

5.1 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Laufende Entgelte werden im Voraus für die jeweilige Abrechnungsperiode verrechnet.

5.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- und Zwischenrechnungen nach tatsächlichem Aufwand sowie nach Lieferung einzelner Einheiten oder Leistungen zu legen. Er behält sich vor, die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeiten vom Einlangen fälliger Zahlungen abhängig zu machen. Bei Projekten mit erheblichem Vorleistungsanteil sowie bei Auftraggebern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union kann eine Anzahlung oder Sicherstellung verlangt werden.

5.3 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie die Kosten zweckentsprechender Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen einschließlich der Pauschale gemäß § 458 UGB verrechnet. Zahlungen erfolgen in Euro; Kosten der Zahlungsabwicklung und Kursrisiken trägt der Auftraggeber.

5.4 Befindet sich der Auftraggeber mehr als 30 Tage im Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die betroffenen Leistungen – insbesondere Betriebs- und Zugangsleistungen – vorübergehend zu sperren. Die Entgeltpflicht bleibt während der Sperre aufrecht. Punkt 11.3 (Rückfallprozesse des Auftraggebers) bleibt davon unberührt.

5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Gesamtlieferung, Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

5.6 Der Auftragnehmer bietet den Einzug mittels SEPA-Lastschrift bzw. SEPA-Firmenlastschrift an. Liegt ein gültiges SEPA-Mandat vor, werden offene Beträge über diese Zahlungsart eingezogen. Die Buchung erfolgt in der Regel zwischen einem und fünf Tagen nach Rechnungsdatum. Es gilt als vereinbart, dass die Rechnung als Vorabinformation (Pre-Notification) über den bevorstehenden Einzug ausreicht.

5.7 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung offener Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Nutzungsrechte werden erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts wirksam eingeräumt.

6. Termine und Leistungsfristen

6.1 Termine und Fristen sind unverbindliche Zielvorgaben, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Der Auftragnehmer ist bestrebt, vereinbarte Termine möglichst genau einzuhalten.

6.2 Vereinbarte Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt. Verzögerungen und Kostenerhöhungen, die auf unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben, Unterlagen oder Anforderungen des Auftraggebers zurückgehen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten; daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

6.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten oder Leistungsteile umfassen, ist der Auftragnehmer zu Teilleistungen und Teilrechnungen berechtigt.

6.4 Vertragsstrafen, pauschalierter Schadenersatz und Service-Level-Gutschriften gelten nur, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden; sie sind auf die Haftungsobergrenzen gemäß Punkt 17 anzurechnen.

7. Abnahme von Werkleistungen

7.1 Werkleistungen, insbesondere Individualentwicklungen und Anpassungen, sind vom Auftraggeber innerhalb von vier Wochen ab Bereitstellung anhand der vereinbarten Leistungsbeschreibung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme wird in einem Protokoll festgehalten.

7.2 Lässt der Auftraggeber die Frist von vier Wochen ohne Abnahme und ohne schriftliche Meldung wesentlicher Mängel verstreichen, gilt die Leistung mit Fristende als abgenommen. Bei Einsatz im Echtbetrieb gilt die Leistung jedenfalls als abgenommen.

7.3 Mängel – das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung – sind ausreichend dokumentiert und nachvollziehbar zu melden. Wesentliche Mängel liegen nur vor, wenn der Echtbetrieb nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; nach deren Behebung ist eine neuerliche Abnahme erforderlich. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

8. Rechte an der Software, Nutzungsrechte, Daten

8.1 Sämtliche Urheber-, Marken- und sonstigen Schutz- und Nutzungsrechte an der Software des Auftragnehmers, an Modulen, Quellcode, Datenmodellen, Konfigurationen, Konzepten, Dokumentationen und Schulungsunterlagen verbleiben beim Auftragnehmer bzw. bei dessen Lizenzgebern.

8.2 Wird Software zur Nutzung über das Internet bereitgestellt, erhält der Auftraggeber für die Dauer des Vertrags und nach Maßgabe des bezahlten Entgelts ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht, diese im vereinbarten Umfang für die eigenen internen Geschäftszwecke bestimmungsgemäß zu nutzen. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, der Module oder von Installationspaketen besteht nicht; ein dauerhaftes Nutzungs- oder Überlassungsrecht wird nicht eingeräumt.

8.3 Untersagt sind insbesondere: die Weitergabe, Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung der Software an Dritte, die Nutzung für Dritte (Service-Bureau, Betrieb für Dritte), die Bearbeitung, Dekompilierung oder das Reverse Engineering über den zwingenden gesetzlichen Rahmen (§ 40e UrhG) hinaus, das Umgehen technischer Nutzungsbeschränkungen, das automatisierte Auslesen von Daten und Inhalten sowie das Entfernen von Urhebervermerken. Ist zur Herstellung von Interoperabilität die Offenlegung von Schnittstellen erforderlich, ist diese beim Auftragnehmer gegen Kostenersatz zu beauftragen.

8.4 An Individualentwicklungen, die der Auftragnehmer gesondert beauftragt für den Auftraggeber erstellt, erhält dieser nach vollständiger Bezahlung ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung für eigene interne Zwecke im vereinbarten Einsatzumfang. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, die zugrunde liegenden Ideen, Verfahren, Methoden, Architekturen, Programmierlogiken und generischen Komponenten sowie das erworbene Know-how uneingeschränkt weiter zu verwenden. Eine Mitwirkung des Auftraggebers an der Erstellung begründet keine über den Vertrag hinausgehenden Rechte.

8.5 Wird Software Dritter (einschließlich Open-Source-Komponenten) bereitgestellt oder eingesetzt, richtet sich das Nutzungsrecht nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Diese gehen den Bestimmungen dieser AGB im Umfang ihres Anwendungsbereichs vor.

8.6 Die vom Auftraggeber eingebrachten Daten bleiben dessen Daten. Der Auftragnehmer erhält das Recht, diese Daten zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, anonymisierte oder aggregierte Betriebs- und Nutzungsdaten, die keinen Rückschluss auf den Auftraggeber, dessen Kunden oder betroffene Personen zulassen, zur Sicherstellung des Betriebs, zur Fehleranalyse sowie zur Verbesserung seiner Leistungen zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung von Inhaltsdaten des Auftraggebers, insbesondere zum Training von Modellen, erfolgt nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

8.7 Jede Verletzung der Rechte des Auftragnehmers berechtigt diesen zur Unterlassung, zur Sperre der betroffenen Zugänge und zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens.

8.8 Die Nennung des Auftraggebers samt Firmenwortlaut und Logo als Referenz sowie eine kurze Projektbeschreibung sind dem Auftragnehmer nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Die Zustimmung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.

9. Betrieb, Hosting, Verfügbarkeit, Support

9.1 Soweit der Auftragnehmer Anwendungen oder Systeme betreibt, stellt er die vereinbarte Leistung samt erforderlichem Speicherplatz und Rechenkapazität über das Internet bereit. Die Infrastruktur wird über Subdienstleister (Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union, sofern nichts anderes vereinbart ist) bezogen und vom Auftragnehmer verwaltet. Übergabepunkt der Leistung ist der Übergabepunkt des Rechenzentrums an das Internet; die Datenverbindung des Auftraggebers ist nicht Vertragsgegenstand.

9.2 Der Auftragnehmer bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit und schuldet, sofern im Angebot kein abweichendes Service Level vereinbart ist, eine Verfügbarkeit von 99 % im Monatsmittel. Nicht eingerechnet werden angekündigte Wartungsfenster, Zeiten höherer Gewalt, Störungen und Wartungen bei Subdienstleistern, Angriffe Dritter sowie Ausfälle, die auf die Sphäre des Auftraggebers oder auf von diesem beigestellte Komponenten zurückgehen. Geplante Wartungen werden vorab angekündigt und nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt.

9.3 In den Betriebs- und Hostingentgelten ist kein Support enthalten. Supportleistungen erfordern ein aktives Servicepaket oder einen gesonderten Auftrag und werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb der Servicezeiten des Auftragnehmers (Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich) erbracht. Reaktions- und Wiederherstellungszeiten gelten nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind.

9.4 Der Auftragnehmer führt im vereinbarten Umfang regelmäßige Datensicherungen durch. Eine Garantie für eine lückenlose Wiederherstellung von Daten kann nicht übernommen werden. Die Wiederherstellung von Daten, deren Verlust nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, erfolgt nach Aufwand.

9.5 Subdienstleister können geplante Wartungsfenster sowie ungeplante Ausfälle haben, die außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegen. Der Auftragnehmer informiert – soweit möglich – über geplante Wartungsarbeiten. Für Ausfälle beim Subdienstleister haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, er hat die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder an deren Behebung schuldhaft nicht mitgewirkt.

9.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zugänge und Leistungen vorübergehend zu sperren, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Systemintegrität, die Sicherheit von Daten oder den Betrieb erforderlich ist, wenn ein konkreter Verdacht auf rechtswidrige Inhalte oder missbräuchliche Nutzung besteht oder wenn eine Ressourcennutzung die vereinbarten oder branchenüblichen Grenzen erheblich überschreitet. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert.

9.7 Nach Vertragsende erhält der Auftraggeber auf Wunsch innerhalb von 30 Tagen einen Export seiner Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format. Ein weiterer Betrieb oder Zugriff innerhalb der Infrastruktur des Auftragnehmers besteht nicht. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten endgültig gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Über die Datenrückgabe hinausgehende Migrations- und Übergabeleistungen (Transition) werden nach Aufwand verrechnet. Zwingende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Datenübertragbarkeit, bleiben unberührt.

10. Systeme, Komponenten und Infrastruktur des Auftraggebers

10.1 Übernimmt der Auftragnehmer den Betrieb, die Verwaltung oder die Betreuung von Systemen, Anwendungen, Geräten oder Infrastruktur des Auftraggebers oder Dritter, verantwortet er ausschließlich die im Angebot ausdrücklich übernommenen Leistungsebenen und Komponenten.

10.2 Nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen, sofern nicht ausdrücklich beauftragt: von Dritten gelieferte oder vom Auftraggeber beigestellte Geräte, Sensoren, Endgeräte und sonstige Hardware, deren Montage, Wartung, Ausfall und Funktionsfähigkeit, Strom- und Netzversorgung, Netzwerke, Leitungen und Bandbreiten, Standort- und Zutrittsinfrastruktur, Drittsoftware samt Lizenzierung und Wartung sowie die Prozesse und Organisation des Auftraggebers.

10.3 Für den Zustand übernommener Bestandssysteme übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Vor Übernahme bestehende Mängel, Fehlkonfigurationen, Sicherheitslücken, fehlende Aktualisierungen oder fehlende Lizenzen sind nicht Gegenstand der Leistung; eine Bestandsaufnahme, Bereinigung oder Absicherung erfolgt nur aufgrund gesonderter Beauftragung nach Aufwand.

10.4 Der Auftragnehmer weist auf erkennbare Bedenken gegen Weisungen, beigestellte Komponenten oder gewünschte Vorgehensweisen hin. Besteht der Auftraggeber nach einem solchen Hinweis auf der Ausführung, erfolgt diese auf Gefahr des Auftraggebers; eine Haftung des Auftragnehmers für die daraus resultierenden Folgen ist ausgeschlossen.

10.5 Werden Systeme gemeinsam mit weiteren Dienstleistern des Auftraggebers betreut oder verfügen Dritte über administrative Zugänge, haftet der Auftragnehmer nicht für Eingriffe, Änderungen und Fehler, die nicht von ihm verursacht wurden. Der Auftraggeber sorgt für eine nachvollziehbare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten.

10.6 Vereinbarte Sicherheitsmaßnahmen ergeben sich aus dem Angebot. Ein Anspruch auf bestimmte Zertifizierungen, Normen oder Prüfstandards besteht nur, soweit diese ausdrücklich vereinbart sind. Sicherheitsüberprüfungen, Penetrationstests und Audits durch den Auftraggeber oder Dritte bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über Umfang, Zeitpunkt und Kostentragung.

10.7 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über ihm bekannt gewordene Sicherheitsvorfälle in seinem Verantwortungsbereich und wirkt an deren Aufklärung mit. Melde-, Nachweis- und Registrierungspflichten des Auftraggebers – etwa aufgrund datenschutz- oder cybersicherheitsrechtlicher Vorschriften – verbleiben beim Auftraggeber; eine Unterstützung erfolgt nach Aufwand.

11. Einsatz in sicherheitsrelevanten, regulierten und kritischen Umgebungen

11.1 Die Leistungen des Auftragnehmers sind allgemeine IT-Leistungen. Sie sind nicht dafür bestimmt, entwickelt oder zugelassen, als Bestandteil sicherheitskritischer Systeme eingesetzt zu werden, deren Ausfall oder Fehlfunktion zu Personenschäden, erheblichen Sach- oder Umweltschäden oder zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen kann – insbesondere in der Gefahrenabwehr, in Alarm-, Notruf- und Rettungsketten, in der Medizintechnik, in Verkehrs-, Energie- und Nuklearanwendungen sowie in militärischen Anwendungen. Ein solcher Einsatz ist nur nach ausdrücklicher, gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.

11.2 Die Leistungen unterstützen die Prozesse des Auftraggebers, ersetzen aber keine organisatorischen, personellen und baulichen Maßnahmen. Die Bewertung von Ereignissen sowie Alarmierungs-, Eskalations- und Interventionsentscheidungen liegen ausschließlich beim Auftraggeber.

11.3 Der Auftraggeber hat für angemessene Redundanzen, Rückfallebenen, manuelle Ersatzprozesse und Notfallpläne zu sorgen und sicherzustellen, dass ein vorübergehender Ausfall, eine Störung oder eine Sperre der Leistungen nicht zu Personenschäden oder erheblichen Schäden führen kann. Er trägt die Verantwortung für die Bewertung dieses Risikos in seiner Einsatzumgebung.

11.4 Beabsichtigt der Auftraggeber einen Einsatz gemäß Punkt 11.1 oder in einem regulierten Umfeld, hat er dies vor Vertragsabschluss offenzulegen. Unterbleibt die Offenlegung oder ist sie unvollständig, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die aus dem nicht offengelegten Einsatz resultieren, und der Auftraggeber hält ihn diesbezüglich schad- und klaglos.

11.5 Behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Auflagen, Betriebsvereinbarungen, Mitbestimmungserfordernisse sowie Aufzeichnungs-, Kennzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflichten obliegen ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatung und schuldet keine Prüfung der Zulässigkeit des vom Auftraggeber gewählten Einsatzzwecks.

11.6 Erhält der Auftragnehmer behördliche oder gerichtliche Auskunfts-, Herausgabe- oder Zugriffsanordnungen, die Daten des Auftraggebers betreffen, informiert er den Auftraggeber, soweit dies rechtlich zulässig ist, und beschränkt eine Offenlegung auf das rechtlich gebotene Ausmaß. Der damit verbundene Aufwand wird nach Aufwand verrechnet.

11.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erbringung einzelner Leistungen abzulehnen, auszusetzen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu beenden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nutzung gegen geltendes Recht, gegen Grundrechte oder gegen Punkt 14 verstößt oder für den Auftragnehmer eine erhebliche rechtliche Gefahr begründet. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

12. Automatisierte Analyse- und KI-gestützte Funktionen

12.1 Soweit Leistungen automatisierte Auswertungs-, Erkennungs-, Klassifikations- oder Prognosefunktionen umfassen, beruhen deren Ergebnisse auf statistischen Verfahren. Sie sind ihrer Natur nach nicht fehlerfrei und nicht vollständig; unzutreffende positive und unzutreffende negative Ergebnisse sind systemimmanent und stellen für sich genommen keinen Mangel dar. Bestimmte Erkennungs-, Treffer- oder Fehlerquoten werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich schriftlich unter Festlegung von Messverfahren, Testdatensatz und Rahmenbedingungen vereinbart sind.

12.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Ergebnisse solcher Funktionen nicht ohne angemessene menschliche Prüfung zur Grundlage von Maßnahmen gemacht werden, die für Personen rechtlich oder tatsächlich erhebliche Auswirkungen haben. Er richtet dafür geeignete Prüf-, Freigabe- und Dokumentationsprozesse ein.

12.3 Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber Betreiber der eingesetzten Systeme im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). Nimmt der Auftraggeber wesentliche Änderungen vor, ändert er die Zweckbestimmung oder bringt er Systeme unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, treffen ihn die Pflichten eines Anbieters. Dem Auftraggeber obliegen insbesondere die Zulässigkeitsprüfung des Einsatzzwecks, eine allfällige Grundrechte-Folgenabschätzung, die Information und Kennzeichnung gegenüber betroffenen Personen und Beschäftigten, die menschliche Aufsicht, die Protokollierung sowie allfällige Registrierungs- und Schulungspflichten.

12.4 Für Rechtmäßigkeit, Qualität, Vollständigkeit, Repräsentativität und Rechtefreiheit der vom Auftraggeber bereitgestellten Eingabe-, Referenz- und Trainingsdaten ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer prüft diese Daten inhaltlich nicht.

12.5 Die Verarbeitung biometrischer oder sonstiger besonderer Datenkategorien erfolgt ausschließlich auf Anweisung und Verantwortung des Auftraggebers, der deren Zulässigkeit vorab geprüft und dokumentiert hat.

12.6 Werden Modelle, Dienste oder Komponenten Dritter eingesetzt, unterliegen deren Verfügbarkeit, Funktionsweise, Nutzungsbedingungen und Weiterentwicklung nicht dem Einfluss des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, solche Komponenten durch gleichwertige zu ersetzen; eine Haftung für Änderungen, Qualitätsschwankungen oder die Einstellung von Leistungen Dritter ist ausgeschlossen.

13. Datenschutz, Vertraulichkeit und Informationssicherheit

13.1 Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, bleibt der Auftraggeber datenschutzrechtlich Verantwortlicher; der Auftragnehmer wird als Auftragsverarbeiter tätig. Die Parteien schließen hierüber einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der Auftraggeber erteilt die allgemeine Genehmigung zur Beiziehung von Subauftragsverarbeitern; über beabsichtigte Änderungen wird er vorab informiert und kann diesen aus wichtigem Grund widersprechen.

13.2 Werden Bild-, Ton-, Standort- oder biometrische Daten oder sonstige besondere Datenkategorien verarbeitet, verantwortet ausschließlich der Auftraggeber die Zulässigkeit der Verarbeitung, eine erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung, die Rechtsgrundlage, Kennzeichnungs- und Informationspflichten, Speicher- und Löschfristen, die Wahrung von Mitbestimmungsrechten sowie die Beantwortung von Betroffenenanfragen. Der Auftragnehmer unterstützt im Rahmen des Art. 28 Abs. 3 DSGVO gegen Aufwandsersatz.

13.3 Die Verarbeitung und Speicherung erfolgt in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union, sofern nichts anderes vereinbart ist. Abweichende Speicherorte oder Anforderungen an die Datenlokalisierung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können zusätzliche Entgelte auslösen.

13.4 Beide Vertragsteile verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen, Unterlagen und Dokumente der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nur zur Vertragserfüllung zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht für drei Jahre über das Vertragsende hinaus. Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind; die Beiziehung zur Verschwiegenheit verpflichteter Berater bleibt zulässig. Bestehen gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen, gehen diese vor.

13.5 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter und Beauftragten zur Vertraulichkeit nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitergehende Anforderungen des Auftraggebers – etwa Sicherheitsüberprüfungen von Personal, besondere Zutrittsregelungen oder Vor-Ort-Anwesenheiten – bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden gesondert vergütet.

14. Export-, Sanktions- und Compliance-Bestimmungen

14.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Nutzung und Weitergabe der Leistungen sämtliche anwendbaren Außenwirtschafts-, Exportkontroll- und Sanktionsbestimmungen einzuhalten, insbesondere jene der Europäischen Union und der Republik Österreich sowie, soweit anwendbar, jene der Vereinigten Staaten von Amerika.

14.2 Der Auftraggeber sichert zu, dass er, seine verbundenen Unternehmen und die von ihm eingesetzten Nutzer nicht auf einschlägigen Sanktionslisten geführt werden, nicht für gelistete Personen handeln und die Leistungen nicht in einem sanktionierten Gebiet, nicht für militärische Zwecke, nicht für die Entwicklung von Waffen und nicht für Zwecke einsetzen, die gegen international anerkannte Menschenrechte verstoßen – insbesondere nicht für eine anlasslose oder unverhältnismäßige Überwachung von Personen.

14.3 Sämtliche Leistungspflichten stehen unter dem Vorbehalt, dass ihrer Erfüllung keine Exportkontroll-, Sanktions- oder sonstigen zwingenden Bestimmungen entgegenstehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen auszusetzen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu beenden, wenn ein Verstoß droht oder eingetreten ist; Ansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung bestehen in diesem Fall nicht.

14.4 Die Einhaltung der am Einsatzort geltenden Rechtsvorschriften – insbesondere des Datenschutz-, Überwachungs-, Arbeits-, Telekommunikations-, Verschlüsselungs- und Einfuhrrechts – obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer schuldet die Konformität seiner Leistungen mit österreichischem und, soweit anwendbar, unionsrechtlichem Recht; eine Konformität mit dem Recht anderer Staaten wird nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

14.5 Beide Vertragsteile verpflichten sich zur Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung und Geldwäscheprävention.

15. Laufzeit, Kündigung, Stornierung

15.1 Die Laufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Ist nichts vereinbart, laufen Betriebs-, Hosting- und Serviceverträge auf unbestimmte Zeit und können von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Verträge mit vereinbarter Mindestlaufzeit verlängern sich mangels Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit jeweils um zwölf Monate.

15.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragsteilen vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei erheblichem Zahlungsverzug ab der zweiten Zahlungserinnerung, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Nutzungs-, Mitwirkungs- oder Compliance-Pflichten, in den Fällen der Punkte 11.7 und 14.3 sowie bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse.

15.3 Kündigungen bedürfen der Textform; E-Mail genügt.

15.4 Nach Aufwand abgerechnete Dienstleistungsverträge können von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen beendet werden; bereits erbrachte Leistungen und bereits verbindlich disponierte Aufwände sind abzurechnen.

15.5 Die Stornierung eines erteilten Projektauftrags ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Stimmt der Auftragnehmer zu, ist er berechtigt, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu verrechnen. Werden vereinbarte Termine später als drei Werktage vor dem Termin abgesagt oder verschoben, können 50 % der reservierten Zeit verrechnet werden.

16. Gewährleistung

16.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistungen die in der zugehörigen Leistungsbeschreibung beschriebenen Funktionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb im Wesentlichen erfüllen und dass Dienstleistungen fachgerecht erbracht werden. Unwesentliche Beeinträchtigungen stellen keinen Mangel dar. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Software nach dem Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden kann und dass ein unterbrechungsfreier Betrieb nicht zugesichert wird.

16.2 Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und ausreichend dokumentiert zu rügen (§ 377 UGB). Voraussetzung für die Fehlerbehebung ist, dass der Fehler nachvollziehbar beschrieben und bestimmbar ist, der Auftraggeber alle erforderlichen Unterlagen und Zugänge bereitstellt, weder der Auftraggeber noch ein ihm zurechenbarer Dritter Eingriffe vorgenommen hat und die Leistung unter den bestimmungsgemäßen Bedingungen betrieben wird.

16.3 Die Verbesserung hat jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei berechtigter Mängelrüge werden Mängel innerhalb angemessener Frist behoben. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

16.4 Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen und Lieferungen beträgt sechs Monate ab Übergabe bzw. Abnahme.

16.5 Keine Gewährleistung besteht für Fehler, Störungen oder Schäden, die zurückzuführen sind auf unsachgemäße Bedienung, auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, auf geänderte Systemkomponenten, Schnittstellen oder Parameter, auf die Verwendung ungeeigneter Daten oder Organisationsmittel, auf beigestellte Komponenten und Bestandssysteme, auf anormale Betriebsbedingungen, auf Drittsoftware und Leistungen Dritter oder auf ausdrücklich als Test-, Vorschau-, Pilot- oder Beta-Leistungen gekennzeichnete Leistungen. Soweit Gegenstand des Auftrags die Änderung oder Ergänzung bestehender Systeme ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die Änderung oder Ergänzung.

16.6 Kosten für Hilfestellungen, Fehldiagnosen sowie Fehler- und Störungsbeseitigungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden nach Aufwand verrechnet.

16.7 Beratungsleistungen werden nach bestem Wissen erbracht; eine Garantie für den Erfolg empfohlener Maßnahmen oder implementierter Lösungen wird nicht übernommen. Garantien und Zusicherungen im Rechtssinn werden nur übernommen, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet sind.

17. Haftung

17.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, für Personenschäden sowie nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

17.2 Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach gemäß Punkt 17.4 begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), und zwar begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und ebenfalls der Höhe nach gemäß Punkt 17.4. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

17.3 Ausgeschlossen ist – außer bei Vorsatz und Personenschäden – die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, entgangene Einnahmen und Aufträge, Kosten aus Betriebsunterbrechungen, Nutzungsausfall, nicht erzielte Einsparungen, Reputationsschäden, Kosten der Wiederbeschaffung, Ansprüche Dritter, Vertragsstrafen gegenüber Dritten, Bußgelder und Verwaltungsstrafen sowie für Straf-, Mehrfach- oder Strafzuschlagsschadenersatz (punitive oder exemplary damages) gleich welchen Rechtsgrundes und gleich nach welcher Rechtsordnung.

17.4 Die Haftung des Auftragnehmers ist – außer bei Vorsatz und Personenschäden – der Höhe nach begrenzt mit dem vom Auftraggeber in den zwölf Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis für die betroffene Leistung bezahlten Nettoentgelt, mindestens jedoch mit EUR 25.000,– und höchstens mit EUR 250.000,– je Schadensfall sowie insgesamt höchstens mit dem doppelten dieses Betrages je Kalenderjahr. Mehrere auf demselben Fehler oder derselben Ursache beruhende Schadensereignisse gelten als ein Schadensfall. Eine darüber hinausgehende Haftungsübernahme bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und einer angemessenen zusätzlichen Vergütung.

17.5 Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass die Daten aus anderweitig vorhandenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können, bzw. – soweit die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde – begrenzt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, höchstens jedoch mit 10 % der Auftragssumme je Schadensfall und maximal EUR 15.000,–.

17.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, Ausfälle oder Schäden, die auf Leistungen und Komponenten Dritter zurückgehen, insbesondere auf Drittsoftware, Modelle, Plattformen, Schnittstellen, Hardware, Zahlungsdienstleister, Behördenschnittstellen, Telekommunikations-, Energie- oder Logistikpartner, auch wenn diese vom Auftragnehmer eingerichtet, empfohlen oder vermittelt wurden. Entstehen dem Auftragnehmer diesbezüglich Ansprüche gegen Dritte, tritt er diese an den Auftraggeber ab; der Auftraggeber wird sich vorrangig an diese Dritten halten.

17.7 Die Verantwortung für Entscheidungen, die der Auftraggeber auf Basis der Leistungen, Auswertungen oder implementierten Lösungen trifft, verbleibt beim Auftraggeber. Nach Übergabe bzw. Produktivsetzung liegt die Verantwortung für die Nutzung beim Auftraggeber. Punkt 10.4, Punkt 11 und Punkt 12 bleiben unberührt.

17.8 Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind bei sonstigem Verfall binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.

17.9 Der Auftragnehmer unterhält eine im Geschäftszweig branchenübliche Haftpflichtversicherung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Deckungsart oder Deckungssumme besteht nicht.

17.10 Sollte eine der vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach dem anwendbaren Recht ganz oder teilweise unwirksam sein, gilt sie in dem weitestgehenden nach diesem Recht zulässigen Umfang als vereinbart. Die Bestimmungen dieses Punktes gelten für sämtliche Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch für außervertragliche und deliktische Ansprüche sowie für Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden.

18. Freistellung durch den Auftraggeber

18.1 Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer, dessen Organe, Gesellschafter, Mitarbeiter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen Dritter – einschließlich behördlicher Verfahren, Geldbußen und angemessener Kosten der Rechtsverteidigung – schad- und klaglos, die daraus resultieren, dass

  • vom Auftraggeber bereitgestellte oder verarbeitete Inhalte, Daten oder Komponenten Rechte Dritter verletzen oder gegen geltendes Recht verstoßen;
  • der Auftraggeber die Leistungen entgegen dem Vertrag, entgegen Punkt 11, Punkt 12 oder Punkt 14 einsetzt oder einsetzen lässt;
  • der Auftraggeber Weisungen erteilt hat, gegen die der Auftragnehmer Bedenken angemeldet hat (Punkt 10.4);
  • der Auftraggeber ihn treffende rechtliche Pflichten – insbesondere datenschutz-, arbeits-, überwachungs- oder aufsichtsrechtlicher Art – nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat. 18.2 Die Freistellung gilt nicht, soweit der Auftragnehmer den Anspruch vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht hat. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt die Verteidigung mit ihm ab.

19. Haftungsadressat, Organe, Gesellschafter und Mitarbeiter

19.1 Vertragspartner und alleiniger Anspruchsgegner des Auftraggebers ist ausschließlich die SmartFlow Consulting GmbH als juristische Person. Ansprüche jeder Art aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis können ausschließlich gegen die Gesellschaft und nur bis zur Höhe der Haftungsgrenzen gemäß Punkt 17 geltend gemacht werden.

19.2 Eine persönliche Haftung der Gesellschafter, Geschäftsführer, sonstigen Organmitglieder, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers ist – soweit gesetzlich zulässig und mit Ausnahme von Vorsatz und Personenschäden – ausgeschlossen. Der Auftraggeber verzichtet insoweit auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese Personen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich außervertraglicher und deliktischer Ansprüche sowie Ansprüchen aus vorvertraglichem Verschulden.

19.3 Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse dieses Vertrags gelten ausdrücklich auch zugunsten der in Punkt 19.2 genannten Personen; diese können sich unmittelbar darauf berufen (Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB).

19.4 Erklärungen, Zusagen, Auskünfte und Zusicherungen von Organmitgliedern, Mitarbeitern und Beauftragten des Auftragnehmers wirken ausschließlich für und gegen die Gesellschaft und begründen keine persönlichen Verpflichtungen dieser Personen. Persönliche Haftungsübernahmen, Garantien, Bürgschaften oder Patronatserklärungen von Gesellschaftern oder Geschäftsführern bestehen nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen, gesondert unterfertigten Erklärung.

19.5 Ein Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter oder Geschäftsführer ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

20. Höhere Gewalt

20.1 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers – insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, Cyberangriffe auf Dritte, Arbeitskonflikte, behördliche Maßnahmen, Sanktionen, Energie-, Netz- oder Lieferkettenausfälle sowie großflächige Störungen bei Vorlieferanten, Cloud-, Modell- und Telekommunikationsanbietern – befreien den Auftragnehmer für die Dauer und im Umfang der Behinderung von seinen Leistungspflichten und berechtigen ihn zur Neufestsetzung vereinbarter Termine.

20.2 Dauert ein solches Ereignis länger als drei Monate an, ist jeder Vertragsteil berechtigt, den betroffenen Vertrag aufzulösen. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.

21. Loyalität und Abwerbeverbot

21.1 Die Vertragsteile verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden während der Vertragsdauer und für zwölf Monate nach Vertragsende die Abwerbung und Beschäftigung – auch über Dritte – von Mitarbeitern des jeweils anderen Vertragsteils, die an der Realisierung der Aufträge mitgewirkt haben, unterlassen. Allgemeine, nicht gezielt an diese Personen gerichtete Stellenausschreibungen bleiben zulässig.

21.2 Bei Verstoß ist ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe eines Bruttojahresgehalts des betroffenen Mitarbeiters zu leisten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

22. Änderung dieser AGB

22.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB sowie Produkt- und Leistungsbeschreibungen mit Wirkung für laufende Dauerschuldverhältnisse zu ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen, an veränderte Leistungsinhalte oder zur Behebung von Regelungslücken erforderlich ist und der Auftraggeber dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

22.2 Änderungen werden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht bis zum Inkrafttreten, gelten die Änderungen als angenommen; auf diese Bedeutung seines Verhaltens wird er in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall eines Widerspruchs ist jeder Vertragsteil berechtigt, den betroffenen Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen.

23. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schiedsgericht

23.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, auch dann, wenn die Leistung im Ausland erbracht oder genutzt wird.

23.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

23.3 Für Auftraggeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens oder in der Schweiz wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Geschäftssitz des Auftragnehmers sachlich zuständigen Gerichts in Steyr vereinbart. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.

23.4 Für Auftraggeber mit Sitz außerhalb der in Punkt 23.3 genannten Staaten gilt: Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben, werden nach der Schieds- und Mediationsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) von einem Schiedsrichter endgültig entschieden. Schiedsort ist Wien, Verfahrenssprache ist Deutsch oder – nach Wahl des Klägers – Englisch. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, Zahlungsansprüche wahlweise vor dem für den Auftraggeber zuständigen staatlichen Gericht geltend zu machen. Das Recht beider Parteien, einstweilige Maßnahmen bei staatlichen Gerichten zu beantragen, bleibt unberührt.

23.5 Vertragssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen dieser AGB ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.

24. Schlussbestimmungen

24.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ein Abgehen vom Textformerfordernis bedarf seinerseits der Textform.

24.2 Der Auftraggeber kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen einer Unternehmens- oder Betriebsübertragung auf ein verbundenes oder erwerbendes Unternehmen zu übertragen.

24.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsteile werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine wirksame Regelung zu finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

24.4 Die Bestimmungen zu Nutzungsrechten, Vertraulichkeit, Datenschutz, Haftung, Freistellung, Compliance sowie Rechtswahl und Gerichtsstand gelten über das Vertragsende hinaus fort.

24.5 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

SmartFlow Consulting GmbH · Allgemeine Geschäftsbedingungen · Version 1.1 · Stand 01.01.2026